Interview zur neuen Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

mit Katja Just, Leiterin Rekultivierungsprojekte

Seit dem 01.08.2023 gilt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV).
Wofür steht diese?

Die Ersatzbaustoffverordnung ist ein Teil der Mantelverordnung.

Die Verordnung soll den Umgang mineralischer Ersatzbaustoffe, also von Recyclingmaterial und
gewonnen Baustoffen aus Nebenprodukten sowie die Wiederverwertung / Entsorgung von
Bodenmassen in technischen Bauwerken bundeseinheitlich regeln.

Dies bedeutet, dass nur Material, welches umwelttechnisch geprüft worden ist, wieder in den
Abfallkreislauf eingebracht werden darf!

Ist die EBV eine Richtlinie oder ein Gesetz?
Anders als die in der Vergangenheit häufig verwendete LAGA M20, welche weder bundeseinheitlich
gültig ist noch eine rechtliche Grundlage hat, hat die EBV als Verordnung den Charakter eines
Gesetzes. Die Anforderungen und Regelungen sind zwingend anzuwenden und werden bei
Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld belegt.

Was ändert sich bezüglich der umweltrelevanten Parameter gegenüber der LAGA?
Der Parameterumfang der Analysen ändert sich. Erstmalig wird RC Material auch auf Feststoffwerte
geprüft. Die Eluatwerte wurden angepasst und um zusätzliche Stoffe erweitert.
Ebenso ist auch eine Anpassung der Werte und Stoffe bei Bodenmaterial erfolgt.
Das Analyseverfahren ist von 10:1 auf 2:1 umgestellt werden und liefert somit noch genauere
Ergebnisse.

Wen betrifft diese Verordnung?
Es sind die Hersteller / Aufbereiter von RC Baustoffen, die Nutzer, z.B. beim Einbau in
Straßenbaumaßnahmen sowie alle die Böden ausbauen, verwerten oder entsorgen betroffen.
Für mobile Anlagen auf den Baustellen gilt diese Verordnung ebenfalls.

Was müssen diese Firmen beachten?
Anlagenbetreiber von RC Baustoffen müssen seit dem 01.08. einen Eignungsnachweis erbringen.
Dieser Nachweis besteht aus einer Erstprüfung und einer Betriebsbeurteilung. Des Weiteren muss
dieser Betrieb in werkseigene Produktionskontrollen (WPK) durchführen und sich in festgelegten
Abständen (richtet sich u.a. nach der produzierten Menge) einer Fremdüberwachung von einer
anerkannten Überwachungsstelle unterziehen.

Nutzer müssen darauf achten, dass nur zulässiges Material mit der entsprechenden Eignung
verwendet wird.

Betreiber von techn. Bauwerken bzw. Annahmestellen von Bodenaushub müssen, sofern Sie
umstellungspflichtig sind, nach den neuen Regelwerken arbeiten.

Inwiefern betrifft die EBV die Bauunternehmung Albert Weil AG?
Die EBV regelt u.a. die Anwendung von RC Baustoffen anhand von 17 verschiedenen Einbauklassen.
Die Firma Albert Weil muss in Abstimmung mit den Auftraggeber prüfen, welches Material in den
verschiedenen Baumaßnahmen verwendet werden darf (RC1, RC2 und RC3).
Maßgeblich ist hierfür der Grundwasserspiegel. Ist auszuschließen, dass das verwendete Material mit
Grundwasser in Berührung kommt und so keine schädlichen Stoffe ins Wasser ausgespült werden
können, kann ein anderes Material verwendet werden wie wenn der Grundwasserspiegel < 1,50 m ist
bzw. der Einbauort sich im Wasserschutzgebiet befindet.

Des Weiteren ist auch die Verwendung und der Wiedereinbau von Bodenmaterial entsprechend den
neuen Regelungen umzusetzen. Es dürfen auf den Baustellen nur noch Böden eingebaut werden,
welche nach der EBV untersucht worden sind (Baustellen gelten als techn. Bauwerke).

Für die Verwertung bzw. Entsorgung von Böden ist nicht nur die EBV für techn. Bauwerke zu
beachten, sondern auch die Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), welche als Teil der
Mantelverordnung ab dem 01.08.2023 ebenfalls in Kraft getreten ist.

Wen oder was betrifft die Umstellung auf die BBodSchV?
Dies betrifft z.B. das Einbringen von Bodenmassen in Rekultivierungsmaßnahmen (Rückverfüllung in
ausgebeuteten Tagebaubetrieben).
Das bedeutet, dass wir in der Praxis zum einen die Entsorgung von Bodenmassen in techn. Bauwerke
nach der EBV haben und zum zweiten in Maßnahmen, welche zu rekultivierungszwecken dienen nach
der BBodSchV.

Ausgenommen von den neuen Regelungen sind mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren Betriebe,
welche vor dem 16.07.2021 genehmigt bzw. betrieben worden sind und wo seit diesem Zeitpunkt
keine Veränderung der Genehmigung stattgefunden hat.

Führen diese Neuregelungen in der Praxis zu Problemen?
Wir befinden uns zur Zeit in einer längeren Übergangsphase, da viele Kippstellen noch in der
Altgenehmigung sind und nur Bodenmaterial nach den alten Regelwerken annehmen können. Von
Seiten der Auftraggeber werden aber vermehrt Analysen nach den neuen Untersuchungsumfängen
vorgelegt. Oft bleibt in der Praxis nicht die Zeit, um das Material nochmal neu untersuchen zu lassen.

Vorsorglich ist es zur Zeit ratsam, 2-gleisig zu fahren, und das Material sowohl nach altem als auch
nach neuem Regelwerk untersuchen zu lassen.

Dazu kommt allerdings die Problematik, dass die neuen Analyseverfahren umfangreicher sind und
länger dauern. Die Labore sind dort zur Zeit ausgelastet und es kann durchaus 3 – 4 Wochen dauern,
bis die Ergebnisse nach EBV vorliegen. Zum Vergleich hat es vorher ca. 1 – 2 Wochen gedauert, bis die
Ergebnisse vorgelegen haben.

Die Tochtergesellschaft Albert Weil Umwelt GmbH betreibt eigene Bodenannahmestellen. Wie
sieht es dort mit der Genehmigungslage aus?

Alle 4 Bodenannahmestellen befinden sich noch in der Übergangsfrist der Altgenehmigung.